Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die steuerpflichtige Person, wenn sie in den Genuss einer Rückerstattung gelangen will, ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Deklaration erfüllt haben.
Nach Art. 23 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung wer mit der Verrechnungsteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt.
Die Einkünfte sowie das Vermögen gelten dann als ordnungsgemäss deklariert, wenn die steuerpflichtige Person sie in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist, deklariert.
Als nicht ordnungsgemässe Deklarationen gelten insbesondere die folgenden Sachverhalte:
- Die Deklaration erfolgt nach der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung
- Die Deklaration erfolgt aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Interventionen der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften.
- Die Deklaration erfolgt durch die steuerpflichtige Person oder durch deren Erben erfolgt im Rahmen einer spontanen Selbstanzeige gemäss Art. 153 a, Art175 Abs. 3 und 4 DBG sowie Art 53a und Art. 56 Abs. 1 bis und 1bis StHG
Eidg. Steuerverwaltung, Kreisschreiben 1-040-V-2014-d, www.estv.admin.ch