Pflichtgemässe Sorgfalt in der Planung sowie der Ausführung von Unterhaltsarbeiten an einer Liegenschaft erspart später ein böses Erwachen bei der Veranlagung!
Wann immer Sie den Ersatz von Einrichtungen, Installationen oder Geräten planen, für welche der Gesetzgeber steuerliche Erleichterungen in Form von Unterhaltsabzügen vorgesehen hat, ist folgendes zu beachten bzw. vorzukehren:
Geht es um einen Ersatz, machen Sie Fotos von der bisherigen, alten Installation wie auch von der abgeschlossenen Erneuerung.
Achten Sie auf den Text in der Handwerkerrechnung. Nur „… Lieferung von einem Ofen …“ zum Beispiel lässt nicht erkennen, ob es sich um den Ersatz eines bestehenden oder der Lieferung eines Neuen handelt. Behalten Sie die vom Unternehmer der Rechnung beigehefteten Rapporte. Sie können für die Beurteilung des Sachverhalts durch die Steuerbehörden hilfreich sein.
Bei größeren Reparaturarbeiten am Haus achten Sie darauf, dass die Arbeiten per Jahresende abgeschlossen sind und die Rechnung dafür vorliegt. Akontorechnungen für noch nicht fertig gestellte Arbeiten werden von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt.