In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 ist die Einführung des Vaterschaftsurlaubs gutgeheissen worden. Der Bundesrat hat beschlossen, die Änderung per 01. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Die Entschädigung wird über die Erwerbsersatzordnung EO finanziert, wodurch der EO-Beitrag ab 01.01.2021 um 0.05% erhöht wird.
Die Einführung eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs stellt einen Fortschritt im Bereich der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dar und passt sich der aktuellen Situation moderner Familien an. Die Dauer des Urlaubs ist im neuen Art. 329g OR geregelt und gilt für den Arbeitnehmer, welcher im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies in den sechs darauffolgenden Monaten wird. Der Urlaub kann in Form eines Blocks von 14 Tagen (einschliesslich Wochenenden) oder 10 einzelnen Tagen angetreten werden. Der Vaterschaftsurlaub wird zusätzlich zu den herkömmlichen Urlaubstagen gewährt (dh. Ferien dürfen dadurch nicht gekürzt werden), muss aber verpflichtend in den sechs Monaten nach der Geburt des Kindes angetreten werden. Die Entschädigung wird als Taggeld von 80% des durchschnittlichen Gehaltes (welches vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde) via die Erwerbsersatzordnung EO direkt an den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber (sofern Lohnzahlung weiterhin über ihn) ausbezahlt. Die Entschädigung erfolgt aber nicht automatisch, sondern muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Nachfolgende Personen können ein entsprechendes Gesuch um Vaterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse einreichen, die als letzte für den Vater AHV/IV/EO-Beiträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat:
Vater
- via Arbeitgeber, wenn er unselbständig erwerbend ist;
- direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn er selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist
Arbeitgeber
- sofern der Vater es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet
Angehörige
- wenn der Vater seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
Weitere Detailinformationen zu dieser neuen Entschädigung finden Sie im Merkblatt 6.04 – Vaterschaftsentschädigung – auf www.ahv.ch.