Meldepflicht

Meldepflichten des Aktionärs

Ab 1. Juli 2015 sind bis anhin im schweizerischen Recht nicht bekannte Meldepflichten für Aktionäre von privaten Kapitalgesellschaften in Kraft getreten. Zwecks Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Inhaberakteien muss jede natürliche oder juristische Person, die Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, den Erwerb der Gesellschaft melden.

Namen und Vornamen reichen nicht aus, es muss auch die Adresse des Erwerbers auf der Meldung bekanntgegeben werden. Dies bedeutet auch, dass Änderungen von Vor- und Nachnamen sowie Adressänderungen der Meldepflicht unterliegen. Eine Frist für die Meldepflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen, es wird jedoch davon ausgegangen, dass eine Frist von dreissig Tagen eingehalten werden muss.

Besitzer von Inhaberpapieren einer börsenkotierten Gesellschaft sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Meldepflichtig ist der Erwerber und nicht der wirtschaftlich Berechtigte. Aktionäre, welche bereits zum 1. Juli 2015 im Besitz von Inhaberpapieren sind, haben noch bis 31. Dezember 2015 Zeit, um ihrer Meldepflicht nachzukommen