Sanierungsrecht – Es kann wieder saniert werden…
Mit Wirkung per 1. Januar ist vom Bundesrat die Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SCHKG) in Kraft gesetzt worden. Die neuen Bestimmungen erleichtern die Sanierung von Unternehmen.
Einige Schwachstellen im Insolvenzrecht wurden beseitigt. Hernach die wichtigsten Neuerungen in Kürze:
Inskünftig führt die Nachlassstundung nicht mehr zwingend zu einem Nachlassvertrag oder Konkurs, d.h. sie kann auch zu reinen Stundungszwecken verwendet werden.
Eine Genehmigung des Nachlassvertrages kann ohne Sicherstellung der Drittklasseforderungen erfolgen. Zudem müssen Anteilseigner bei einem Nachlassvertrag neu einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag leisten, sodass eine gewisse Gleichbehandlung mit den Gläubigern erreicht wird.
Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden zum Schutz vor allzu raschen Liquidationshandlungen gestärkt. Das Nachlassgericht kann, sollten es die Umstände erfordern, einen Gläubigerausschuss zur Beaufsichtigung des Sachwalters einsetzen.
Neu besteht keine Pflicht mehr für den Unternehmer, der einen Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernimmt, alle bestehenden Arbeitsverträge zu übernehmen. Die Übernahme von Arbeitsverträgen des insolventen Unternehmens ist von den Beteiligten im Einzelfall zu verhandeln. Andererseits wird durch die allgemeine Sozialplanpflicht bei Entlassungen, sofern kein Nachlassvertrag abgeschlossen werden kann, ein Ausgleich geschaffen. Diese Sozialplanpflicht gilt für Unternehmen mit mehr als 259 Beschäftigten die mehr als 30 Mitarbeiter zu entlassen gedenken.
Eine wichtige Neuerung betrifft die Forderungen der Mehrwertsteuer im Insolvenzverfahren. Das erst im Jahr 200o eingeführte Konkursprivileg für Forderungen in der zweiten Konkursklasse wird aufgehoben.
Und als Letztes noch dies: Die Pauleanische Anfechtung eines Rechtsgeschäftes soll erleichtert werden, sofern:
· die Vermögensverschiebung zu Gunsten einer nahestehenden Person, oder
· Verschiebungen innerhalb eines Konzerns erfolgt ist.
Detaillierte Ausführungsbestimmungen finden Sie unter www.ejpd.admin